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Verbotene, unerlaubte, unzulässige Fragen im Krankenrückkehrgespräch

Arbeitgeber haben im Rahmen des Arbeitsvertragsverhältnisses ein berechtigtes Interesse an der Gesundheit ihrer Mitarbeiter sowie an der Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit. Außerdem hat der Arbeitgeber auch eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter.

Häufig werden in diesem Zusammenhang nach Fehlzeiten von Mitarbeitern sogenannte Rückkehrgespräche, Krankenrückkehrgespräche oder Fehlzeitengespräche geführt.


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Rückkehrgespräch - Fehlzeitengespräch: Krankenrückkehrgespräche und Fehlzeitengespräche richtig führen
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Ein interessanter Punkt bei diesen Rückkehrgesprächen ist: Welche Fragen darf der Arbeitgeber (Führungskräfte/Personalwesen) im Rahmen solcher Gespräche stellen?
Verboten, unerlaubt, unzulässig ist die Frage nach der Krankheit des Mitarbeiters – also die Frage nach der Diagnose.

Diese Frage greift in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters ein. Wird sie dennoch gestellt, muss der Mitarbeiter nicht antworten. Die falsche Beantwortung dieser Frage seitens des Mitarbeiters stellt keine arglistige Täuschung dar und ist daher auch kein Kündigungsgrund. 

Häufig ist dies jedoch eine „rein akademische“ Diskussion. Auch wenn die Frage nach der Krankheit oder der Diagnose unerlaubt / unzulässig / verboten ist, zeigt die Praxis, dass die meisten Mitarbeiter schon bei der Krankmeldung von sich aus die Art ihrer Erkrankung nennen. Manche sprechen sogar ausgesprochen ausführlich über ihre Symptome, ihre Krankheitsgeschichte und den Krankheitsverlauf.

Dann darf ich als Führungskraft natürlich auch im Rückkehrgespräch auf diese vom Mitarbeiter gegebenen Informationen tiefer eingehen. Wenn Mitarbeiter von sich aus die Art ihrer Erkrankung erwähnen, ist dies auch ein Zeichen einer vertrauensvollen Beziehung zu ihrer Führungskraft.

Wenn Mitarbeiter nicht über ihre Diagnose sprechen wollen, ist dies aber nicht unbedingt ein Zeichen für eine schlechte Vertrauensbeziehung: Es gibt Krankheiten, über die will man ganz einfach nicht sprechen (z. B. sogenannte Tabu-Krankheiten), oder es gibt auch Fälle, in denen das Sprechen über die Krankheit, den Mitarbeiter psychisch massiv belasten würde.

Übrigens ist das „Verschweigen“ der Krankheit auch kein Hinweis auf das Vorliegen von Blaumachen. Denn „professionelle Blaumacher“ haben häufig die besten Krankheitsgeschichten parat, um einen möglichst glaubwürdigen Eindruck zu hinterlassen.

Ein Wort noch zur Krankmeldung: 

Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass er arbeitsunfähig ist und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauert (Anzeigepflicht). 

 

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